Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen im Restaurant Ratsstube und Catering
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge/Vereinbarungen über die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants Ratsstube zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Feiern jeglicher Art etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurants Ratsstube (im Folgenden „Ratsstube“ genannt).
(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ratsstube, wobei
§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
(3) Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Ratsstube nicht.
(4) Alle Angebote sind freibleibend.
(5) Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen der Ratsstube und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrags werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Ratsstube im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.
§ 2 Warenangebot
(1) Das Sortiment der Ratsstube ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich die Ratsstube einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
§ 3 Standzeit Catering/Buffet
(1) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit dem Restaurant Ratsstube mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.
(2) Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt die Ratsstube für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Tz. VII. durch den Kunden keinerlei Haftung.
§ 4 Preise, Preislisten und Mehrwertsteuer
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Ratsstube zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der Ratsstube an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden.
(2) Sofern im Einzelfall keine Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums aufgeführten Preise.
(3) Die Ratsstube ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind.
§ 5 Fälligkeit, Anzahlung, Verzug
(1) Bei Aufträgen mit einem Bruttoauftragswert bis 1000,00 Euro erhält der Kunde eine Endrechnung direkt nach der Veranstaltung. Die Zahlung dieser Rechnung erfolgt bar, mit EC-Karte oder per Kreditkarte.
(2) Ab einem Auftragswert ab 1000,00 Euro brutto erlaubt es sich die Ratsstube, eine Anzahlungsrechnung zu stellen. Die Anzahlung beträgt bis zu 80 % auf den kalkulatorischen Umsatz. Bei Abrechnung nach Verbrauch, setzt sich die Anzahlung, wenn nicht anders vereinbart, aus gebuchter Personenzahl mal Menüpreis zusammen.
Forderungen sind fällig und zu zahlen 7 Werktage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Forderungen der Ratsstube gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, sind während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, beträgt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Eine Endrechnung bei variablen Kosten (z. B. Getränkeverbrauch oder höherer Personaleinsatz) wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Ein eventuell entstandenes Guthaben würde unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen.
Für Reservierungen von Veranstaltungen, 8 Wochen im Voraus, erlauben wir uns eine Reservierungsgebühr von 150,00 € zu erheben. Diese wird mit dem Umsatz verrechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug kann die Ratsstube gesetzliche Rechte geltend machen.
(4) Vor Rechnungsstellung teilt der Kunde der Ratsstube die korrekte Rechnungsanschrift mit.
§ 6 Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks
(1) Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Ratsstube getroffen wurden, hat das Restaurant Ratsstube Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:
(1.1) Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl erhält das Restaurant Ratsstube bei Bekanntgabe des Ausfalls:
(1.1.1) Bei Verträgen, die eine Gebrauchsüberlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie temporäre Bauten zum Gegenstand haben:
a. bis 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
b. ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 %
des (bei Reduktion der Teilnehmerzahl anteilmäßig) vereinbarten Entgeltes.
(1.1.2) Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und Veranstaltungsequipment (Technik und Non Food Equipment) zum Gegenstand haben:
a. zwischen 14 und 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
b. zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 %
c. ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 %
des (bei Reduktion der Teilnehmerzahl anteilmäßig) vereinbarten Entgeltes.
(1.1.3) Bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben:
a. zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 %
b. ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 40 %
des (bei Reduktion der Teilnehmerzahl anteilmäßig) vereinbarten Entgeltes.
(1.1.4) Dem Vertragspartner wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bei der Ratsstube überhaupt nicht oder in nur in wesentlich geringer Höhe entstanden ist. Ein weiterer Schadenersatzanspruch von der Ratsstube bleibt unberührt.
(2) Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart worden ist, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
(3) Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten von Dritten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
(4) Der Kunde schuldet keine Entschädigung gemäß Abs. 1, 2 und 3, wenn er nachweist, dass bei der Ratsstube infolge des Rücktritts überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder der Schaden oder die Wertminderung wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, der Ratsstube gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die Speisenplanung, der genaue Ablauf der Veranstaltung und sonstige für die Veranstaltung wichtige Details müssen dem Restaurant Ratsstube bis spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.
Eine Anpassung der Personenzahl kann bis fünf Werktage vor Veranstaltungsdatum erfolgen. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
(6) Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Ratsstube berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen.
(7) Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
(8) Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.
§ 7 Transport, Gefahrtragung, Übergabe
(1) Versendet die Ratsstube den Liefergegenstand an einen anderen Ort als ihren Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Restaurant Ratsstube die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen des Restaurant Ratsstube, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Der Kunde trägt die Transportkosten von dem Firmensitz der Ratsstube zu dem Bestimmungsort.
(2) Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
(3) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden von der Ratsstube schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe.
(4) Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
§ 8 Termine, Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, das Restaurant Ratsstube wird an der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die es trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird das Restaurant Ratsstube von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit das Restaurant Ratsstube die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Das Restaurant Ratsstube hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn das Restaurant Ratsstube von seinen Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(2) Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw., sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit das Restaurant Ratsstube sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen dem Restaurant Ratsstube solche Informationen oder handelt es sich den Lieferort betreffend um besonders aufwendige Gegebenheiten, behält sich die Ratsstube die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
(3) Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die das Restaurant Ratsstube selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen.
(4) Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten des Restaurant Ratsstube. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
(5) Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.
§ 9 Mängel und Gewährleistung
(1) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung des Restaurant Ratsstube als vom Kunden akzeptiert.
(2) Bei berechtigten Mängeln steht dem Restaurant Ratsstube nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, keine Preisminderung vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten. Das Restaurant Ratsstube versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. Das Restaurant Ratsstube haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen, entstandene Schäden an der Ware.
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
(4) Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.
§ 10 Haftung des Restaurant Ratsstube
(1) Das Restaurant Ratsstube haftet auf Schadenersatz nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• nach dem Produkthaftungsgesetz
• und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Restaurant Ratsstube auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Das Restaurant Ratsstube haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen vom Restaurant Ratsstube, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an das Restaurant Ratsstube zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.
(5) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die das Restaurant Ratsstube im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Restaurant Ratsstube nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und sofern durch die Pflichtverletzung vom Restaurant Ratsstube Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Restaurant Ratsstube gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
(6) Ebenso wenig haftet das Restaurant Ratsstube für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
§ 11 Stornierung durch das Restaurant Ratsstube
(1) Das Restaurant Ratsstube ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
der Ruf sowie die Sicherheit des Restaurant Ratsstube erheblich gefährdet werden,
ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird oder
wenn vereinbarte Akontozahlungen des Kunden nicht termingerecht eingehen.
§ 12 Haftung des Kunden
(1) Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind dem Restaurant Ratsstube voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) des Restaurant Ratsstube wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. Das Restaurant Ratsstube kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. Das Restaurant Ratsstube haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.
(2) Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch das Restaurant Ratsstube gesondert berechnet.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Durch eine unwirksame Bestimmung in diesen AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen und Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich um eine wirksame Regelung, die dem intendierten Ergebnis möglichst nahekommt.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand, soweit zulässig, und Erfüllungsort sind der Geschäftssitz der AVM gGmbH für das Restaurant Ratsstube in 65428 Rüsselsheim am Main.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Für den Vertrag und seine Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Abweichend ausgehandelte Bestimmungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
Rüsselsheim am Main, Januar 2020